Die Mittel aus der Fischereiabgabe dienen der Förderung der Fischerei in Bayern. Förderziel ist vor allem auch der Ausgleich nachteiliger zivilisatorischer Einflüsse auf die Fischbestände und den Lebensraum der Fische. Die Förderung muss sich immer auf bayerische Fischgewässer beziehen oder in anderer Weise der bayerischen Fischerei zugutekommen. Die Mittel stammen aus der Fischereiabgabe, die bei der Erteilung des Fischereischeines erhoben wird.

Das Wichtigste vorweg:

  • Bitte beachten Sie eine Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen. Die Anträge sind grundsätzlich so rechtzeitig zu stellen, dass die Förderbewilligung vor Beginn der Maßnahme erfolgen kann.

    Für nahezu alle Vorhaben, die über die Förderstelle abgewickelt werden gilt, dass Anträge, die noch im laufenden Förderjahr bearbeitet werden sollen, bis spätestens 30. September des jeweiligen Jahres bei der Förderstelle vorliegen müssen.

Aus den Mitteln der Fischereiabgabe können Maßnahmen gefördert werden, die:

  • der Erhaltung und Verbesserung des natürlichen Lebensraumes der Fische,
  • der Fischhege,
  • der Aus- und Fortbildung der Fischer,
  • der Jugendarbeit,
  • der Öffentlichkeitsarbeit
  • oder der Untersuchung überregionaler, für die Fischerei bedeutsamer Fragen, dienen.

⇒ Die vollständigen Förderrichtlinien finden Sie hier zum Download.

⇒ Den aktuellen Förderantrag finden Sie hier zum Download.

Bitte beachten: Grundsätzlich sind nur Maßnahmen förderfähig, die über die Gewässerunterhaltspflicht oder bestehende gesetzliche Auflagen und rechtliche Verpflichtungen hinausgehen.

Die höhe der möglichen Förderungen ist grundsätzlich abhängig von der geplanten Maßnahme. So werden für Aus- und Fortbildung beispielsweise in der Regel 85% der Lehrgangskosten bezuschusst. Lebensraumverbessernde Maßnahmen können je nach Gewässerart mit bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst werden. (max. jedoch 60.000 € je Maßnahme). ACHTUNG: Für Maßnahmen mit einem Netto-Auftragswert über 5.000 € ist jedoch eine Markterkundung nachzuweisen. Dazu sind grundsätzlich drei Vergleichsangebote einzuholen und dem Antrag beizulegen.

⇒ Die einzelnen Bestimmungen, wie viel gefördert werden kann, finden Sie hier.

Bitte beachten Sie eine Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen. Die Anträge sind grundsätzlich so rechtzeitig zu stellen, dass die Förderbewilligung vor Beginn der Maßnahme erfolgen kann.

  • Um einen „vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ und somit die Einstufung seitens der Prüfungsbehörde als „nicht zuwendungsfähig“ zu vermeiden, ist die Maßnahme grundsätzlich erst nach Bewilligung durchzuführen.
  • Eine rechtzeitige Planung von Maßnahmen durch die Antragsberechtigten kann vorausgesetzt werden.
  • Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne im Vorfeld der Antragstellungen zur Verfügung.

Gestellt wird der Antrag durch den Antragsberechtigten (Fischereiberechtigte, Fischereivereine, Fischereiorganisationen). Bei Fischereivereinen ist dies in der Regel der Vereinsvorsitzende als gesetzlicher Vertreter. Gegebenenfalls ist bei mehreren Beteiligten eine entsprechende Erklärung über die gemeinsame Aktion und Finanzierung beizufügen. Darin ist zu benennen, wer als verantwortlicher Träger der Maßnahme auftritt.

Anträge sind über den zuständigen Bezirksfischereiverband des jeweiligen Regierungsbezirks an die Förderstelle einzureichen (Ziffer 7.2.1 FiAbgaR). Im Falle Oberbayern finden Sie hier unsere Anschrift.

Ob ein Förderantrag gewährt werden kann, entscheidet die sogenannte Förderstelle. (Ab 50.000 € entscheidet der Förderbeirat.) Sie ist eine eigenständige Einrichtung des Landesfischereiverbands Bayern und an die Vorgaben der gesetzlichen Richtlinie für Zuwendungen aus der Fischereiabgabe (FiAbfaR) und den damit verbundenen subventions- und haushaltrechtlichen Vorgaben sowie Vergabe- und Verfahrensbestimmungen gebunden.

Wenn Sie Ihren Antrag beim Fischereiverband Oberbayern e. V. gestellt haben, wird dieser unverzüglich bearbeitet und an die Förderstelle des Landesfischereiverbandes Bayern e. V. weitergeleitet. Sie erhalten dann innerhalb der nächsten Wochen Post vom Landesfischereiverband Bayern e. V. (Förderstelle) und eine Fördernummer zugeteilt.

Mit diesem Brief erhalten Sie eine Vereinbarung über die Förderung der Fischerei, die Sie innerhalb der Frist von 14 Tagen unterschrieben zurück an die Förderstelle senden müssen. Zudem erhalten Sie einen Verwendungsnachweis zur weiteren Nachweisführung. Fördermittel können erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises und Beleg der Bezahlung erstattet werden.

Antrag auf Förderung aus der Fischereiabgabe Download als ausfüllbares PDF
Antrag auf Förderung aus der Fischereiabgabe Download als Word-Datei
Förderrichtlinie 2022 bis 2024 Download als PDF
Anhang zur Förderrichtlinie 2022-2024 Download als PDF
Lehrgangsförderung – Bestimmungen, Vorgaben und Fristen Download als PDF
Vorgaben und Fristen beim Abruf bewilligter Zuwendungen 2022-2024 Download als PDF
Herkunftsnachweis und Besatzbestätigung für das AHP Download als ausfüllbares PDF