Grundsatz

Sämtliche Mitgliedsvereine des Fischereiverbandes Oberbayern müssen bestrebt sein, die Gemeinnützigkeit zu Erreichen. Der Fischereiverband Oberbayern e.V. ist nicht befugt Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 3 ff. StBerG zu geben! Die von uns heraus gegebenen Informationen dienen lediglich der Orientierung. Wir bitten unsere Mitglieder sich im speziellen Einzelfall steuerliche Hilfe bei den steuerberatenden Berufen einzuholen.

Abgabenordnung

Das Gemeinnützigkeitsrecht für Körperschaften beruht auf den §§ 51 ff. der Abgabenordnung (3. Abschnitt) und beinhaltet neben dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung sämtliche Vorschriften für gemeinnützige Vereine.

AO – 3. Abschnitt https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html#BJNR006130976BJNG001001301  

Gemeinnützigkeit bedeutet, dass die Vereinsinteressen auf das Gemeinwohl ausgerichtet sein müssen. Diese Ausrichtung erreicht man durch die Bindung des Vermögens an die Satzung. Hierbei sind folgende Punkte in der Satzung strikt einzuhalten (kursive Textinhalte sind Infos und nicht zu übernehmen):

 

§ X Satzungszweck

Zweck des Vereins ist …
Angabe eines oder mehrerer bestimmter steuerbegünstigter Zwecke, z.b. Naturschutz, Umweltschutz und Landschaftspflege, Jugendförderung und –Betreuung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch …
(möglichst genaue Angabe der Tätigkeit des Vereins)
z.B. durch:

  • ordnungsgemäße Bewirtschaftung, sowie Hege und Pflege der Gewässer im Interesse der Erhaltung eines gesunden und artenreichen Fischbestandes sowie des biologischen Gleichgewichts in den heimischen Gewässern für die Nachwelt
  • Aufklärung der Allgemeinheit über die Wichtigkeit des Schutzes der Fischerei, sowie über die Bedeutung des Schutzes und der Reinerhaltung der Gewässer zum Wohle der gesamten Bevölkerung

….

 

§ X Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (mildtätige, kirchliche) Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Sollten Ehrenamtsfreibeträge oder Übungsleiterfreibeträge an ehrenamtlich tätige Personen im Verein bezahlt werden, so muss dies in diesem Paragraphen mit aufgenommen werden.
z.B.
„Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.“

 

§ X Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an … Angabe eines steuerbegünstigten Vermögensempfängers, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

oder (alternativ)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für …
Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, zum Beispiel Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO wegen … bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in …