Viele Vereine erhalten in den letzten Monaten Zahlungsaufforderungen über die Führung eines Transparenzregisters. Die Rechnungen sind vom Bundesanzeiger Verlag ausgestellt für die Jahre 2017 bis 2019 und belaufen sich auf jährlich 2,50 EUR.

Zahlreiche Vereine sind deshalb in den letzten Wochen auf uns zugegangen, insbesondere da sich gerade auch in diesem Bereich immer wieder dubiose Personen tummeln um so an Gelder von unbescholtenen Firmen oder natürlichen Personen zu gelangen.

Was ist diese Führungsgebühr?

Nachfolgend möchten wir ein paar Informationen zum Transparenzregister geben um Klarheit in die Angelegenheit zu bringen.

Die in der Zahlungsaufforderung ausgewiesene Gebühr ist zumeist für als „Gebühr für die Führung des Transparenzregisters“ ausgewiesen.

Richtig ist, dass Vereine grundsätzlich keine Meldepflicht zum Transparenzregister haben, sofern sich die dort anzugebenden Informationen bereits aus der Eintragung im Vereinsregister ergeben. Im Umkehrschluss ergibt sich eine Meldepflicht für Vereine welche nicht eingetragen sind und somit auch kein e.V. im Namen tragen.

Allerdings ist die Gebühr für die Führung des Registers für die Jahre 2017 bis 2019 in Höhe von jeweils 2,50 EUR von den Vereinen zu tragen. Die rechtliche Grundlage hierzu ergibt sich aus § 1 Transparenzregistergebührenverordnung in Verbindung mit Nr. 1 der Anlage 1. Ab dem Wirtschaftsjahr 2020 beträgt die jährliche Gebühr 4,50 EUR.

Befreiung möglich ab 2020

Ab dem Jahre 2020 können sich aber Vereine denen die Gemeinnützigkeit im Sinn der §§ 52 bis 54 AO durch die zuständigen Finanzämter zugesprochen wurde gemäß § 4 TraGebV auch von dieser Führungsgebühr befreien lassen. Hierzu ist allerdings ein elektronischer Antrag an die registerführende Stelle zu stellen und die Gemeinnützigkeit nachzuweisen.

Hierzu müsste die Vorlage des letzten Körperschaftsteuerbescheides mit der entsprechenden Anlage genügen. Da das Register noch keine Möglichkeit der elektronischen Antragseinreichung geschaffen hat, ist derzeit nur ein Antrag per Email möglich. Hierbei sind der Vereinsame gem. Vereinsregister und unter Angabe des Sitzes sowie der vertretungsberechtigten Person.

Auf Anforderung der Bundesanzeiger Verlag GmbH muss der Antragssteller seine Identität sowie seine Berechtigung, für den Verein oder Verband handeln zu dürfen nachweisen. Da ein Verein nach § 26 BGB durch seinen Vorstand vertreten wird, dürfte hier ein Auszug aus dem Vereinsregister sowie eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises genügen.

Achtung – eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich! Sofern der Antrag im Laufe eines Jahres gestellt wird, wirkt dieser gem. TraGebV für das gesamte Gebührenjahr.