Weil es ein neues Fischereigesetz gibt, hat sich auch die dazugehörige Ausführungsverordnung (AVBayFig) geändert. Konkret bedeutet dies u.a. eine neue Stellung für die Fischereiaufseher, neue Schonzeiten und Schonmaße, die seit 2023 gelten sowie Anpassungen beim Zurücksetzen und dem Besatz von Fischen. Wir fassen die wichtigsten Kernpunkte zusammen.


Die vollständige Anpassung können Sie unter www.verkuendung-bayern.de einsehen. Dort steht auch ein PDF-Download bereit, der die Textänderungen im Detail ausweist.

Schonzeiten und Schonmaße

Künftig fokussieren sich die in Bayern geltenden Schonmaße und Schonzeiten noch stärker auf den Fischartenschutz. Dies ist auch notwendig geworden, weil die sogenannte „Rote Liste und Gesamtartenliste Bayern – Fische und Rundmäuler“ aufgrund neuer Erkenntnisse über die Fischvorkommen angepasst wurde. Hinzu kommt, dass die Fischarten erstmals Einzugsgebieten (Donau, Elbe, Rhein und Weser) zugeordnet werden. Um ihrer Herkunft, Verbreitung und ökologischen Zugehörigkeit noch gerechter zu werden, können sich die Vorgaben danach unterscheiden. Für andere Bezirke können also je nach Gewässer unterschiedliche Regelungen gelten. Glücklicherweise liegt Oberbayern ausschließlich im Donau-Einzugsgebiet und kann deshalb einheitlich ausgewiesen werden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  • Seit dem Jahr 2023 gilt eine neue Tabelle, laut der künftig mehr als die Hälfte der 78 in Bayern als heimisch geltenden Arten ganzjährig geschont wird, darunter z.B. neu: Karausche, Frauennerfling, Zobel und Steinkrebs.
  • Einige Arten bekommen erstmals eine Schonzeit. Dazu zählen mitunter Hasel, Nerfling, Elritze, Mairenke, Mühlkoppe, Schleie.
  • Auch einzelne bestehende Schonzeiten ändern sich: Z.B. werden Barbe und Hecht 2 Wochen länger, Huchen, Zander und Schied um einen ganzen Monat länger geschont. Die Regenbogenforelle hingegen darf seit 2023 früher befischt werden, der Bachsaibling unterliegt keinen Beschränkungen mehr.

Damit Sie für Ihren Verein und die Erlaubniskarten bereits einen Überblick gewinnen können, stellen wir den ersten Entwurf der Tabelle nachfolgend zum Download zur Verfügung. Bitte beachten Sie: Für Oberbayern gelten bei Seeforelle und Seesaibling aktuell durch eine Bezirksverordnung noch abweichende Schonzeiten. Diese können küftig ggf. noch angepasst werden.

Download: Schonzeiten und Schonmaße in Oberbayern seit 2023
(nur Oberbayern, ausschließlich Donaueinzugsgebiet)

Änderungen für Fischereiaufseher

Mit der Änderung des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) wurde u.a. die Rechtsstellung des Fischereiaufsehers gestärkt. Dieser wird künftig von der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) bestellt und hat damit offiziell erstmals einen Ermessensspielraum und mehr eigene Rechtssicherheit. So können künftig Bußgelder neben Verwarnungen etc. ausgesprochen werden.

Bedeutet: Für alle Aufseher war eine verpflichtende Nachschulung nötig. Rund 1.000 Aufseher wurden bereits durch den FVO geschult.

Besatz

Bis auf einige Ausnahmen müssen Besatzmaßnahmen künftig von der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) genehmigt werden.

Dies gilt nicht für die Fischarten Äsche, Barbe, Nase, Huchen, Schleie, Karpfen, Zander, Rutte, Hecht, Bach-, Regenbogen- und Seeforelle sowie für über Artenhilfsprogramme geförderte Arten in den dazu festgelegten Gewässern.

Welse und Aale dürfen z.B. nicht mehr besetzt werden. Für die Fische, die nicht oben genannt werden, wie z.B. auch den Bachsaibling, ist die Genehmigung der KVB und in der Regel eine Beurteilung der Fischereifachberatung als Grundlage zu sehen.

Zurücksetzen von Fischen

Konkret heißt es im neuen Text:

„Fische der in der Anlage (Schonzeiten, Schonmaße) genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen unter Beachtung des Tierschutzrechts wieder ausgesetzt werden, wenn es der Erfüllung des Hegeziels im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG dient, insbesondere bei bestandsgefährdeten und mit Artenhilfsprogrammen geförderten Arten. Der Fischereiausübungsberechtigte legt im Erlaubnisschein im Sinn des Art. 26 BayFiG fest, welche Fische nach Maßgabe von Satz 1 ausgesetzt werden dürfen. Werden keine Erlaubnisscheine ausgestellt, ist die Festlegung in geeigneter Weise bekannt zu geben. Gefangene Fische anderer als der in der Anlage genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden.“

–> Bedeutet:

Einzelne Vereine können Schonzeiten und Schonmaße unter Umständen in Ihren Erlaubnisscheinen anpassen, sofern mit der Hege begründbar. Dabei ist eine Erweiterung der staatlichen Schonbestimmungen möglich, aber keine Einschränkung. Beim Schonmaß gibt es nach wie vor für ausgewählte fischereilich wichtige Arten die Möglichkeit für den Fischereiberechtigten ohne größeren Verwaltungsakt die Schonmaße auf 35cm für Bach- und Regenbogenforellen, auf 40cm beim Karpfen und 60cm beim Hecht im eigenen Ermessen erhöhen zu können.

Für andere Arten empfehlen wir eine fachgutachtliche Stellungnahme der Fischereifachberatung Oberbayern, insbesondere was das Zurücksetzen betrifft, damit es beim Genehmigungsverfahren durch die KVBs keine Unklarheiten, bzw. Überraschungen gibt. Kontaktieren Sie uns gerne zum Thema, damit wir uns hier um individuelle Lösungen bemühen können, sofern geplant.