Zum 13. Februar 2025 tritt eine neue Bezirksfischereiverordnung für den Bezirk Oberbayern in Kraft. Hier können Sie die neue Verordnung nachlesen.

Neben dem Bayerischen Fischereigesetz (BayFiG) und der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) können auf Bezirks-Ebene zusätzliche Sonderregelungen für die Fischerei verordnet werden, zum Beispiel, um Schonzeiten für einen bestimmten Regierungsbezirk anzupassen. Diese Verordnungen werden in der Regel per Amtsblatt veröffentlicht.

Ab 2025 regelt diese Verordnung, dass bei der Seeforelle in geschlossenen Gewässern/Baggerseen ein Schonmaß von 45 cm und eine verkürzte Schonzeit bis 15. Januar gilt.

Für die Fischer in Oberbayern relevant:

§ 1 Fangbeschränkungen nach Zeit

Abweichend von der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) werden mit der neuen Verordnung folgende Schonmaße und Schonzeiten festgelegt:

1. Für geschlossene Gewässer im Sinne von Art. 2 Nr. 3 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG):

Fischart: Seeforelle
Schonzeit: 1. Oktober bis 15. Januar
Schonmaß: 45 cm

§ 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Ausübung der Fischerei im Regierungsbezirk Oberbayern; § 11 Abs. 5 AVBayFiG bleibt unberührt. Sie tritt am 13. Februar 2025 in Kraft und gilt 5 Jahre.

Eine bisherige Sonderregelung, die für Seeforelle und Seesaibling in allen nichtgeschlossen Gewässern galt, entfällt in der neuen Fassung.