Mehr Eigenverantwortung und weniger Bürokratie im Bayerischen Fischereigesetz – mit diesem Ziel hat die Bayerische Staatsregierung kurz vor Weihnachten einige Gesetzesänderungen beschlossen, die seit dem 1. Januar 2025 gelten. Wir fassen die wichtigsten Änderungen für Fischereivereine zusammen:
- Kein siegeln/stempeln mehr: Entfall der Bestätigung der Fischereierlaubnisscheine
Erlaubnisscheine müssen nicht mehr von der Kreisverwaltungsbehörde durch stempeln bzw. siegeln bestätigt werden. Die aufwändige Prozedur für Vereine und Fischereirechtsinhaber entfällt damit vollständig, da die Scheine direkt und ohne Stempel/Siegel ausgegeben werden können.WICHTIG: Die Ausgabe und vor allem die Anzahl der Erlaubnisscheine muss weiterhin genehmigt sein. Es MUSS also sichergestellt werden, dass nur die bewilligten Kontingente und keine Erlaubnisscheine darüber hinaus vergeben werden. Das Landwirtschaftsministerium arbeitet derzeit an den Verwaltungsvorschriften, weshalb noch nicht eindeutig geklärt ist, wie sichergestellt werden soll, dass nicht mehr als die genehmigten Karten ausgegeben werden. Wir empfehlen den Vereinen deshalb eine Nummerierung oder ein Register zu verwenden, bzw. die Ausgabe der Erlaubnisscheine entsprechend zu dokumentieren.
- Abschaffung des Jugendfischereischeins
Der Jugendfischereischein wird ersatzlos abgeschafft. Kinder und Jugendliche (u.18) dürfen damit in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers mit eigenem Gerät (soweit Erlaubnisschein für Kind bzw. Jugendlichen vorhanden) fischen, ohne dass ein Antrag oder Kosten bei einer Behörde anfallen. Sie benötigen nur noch den Erlaubnisschein.
Auch das Schnupperangeln bleibt (laut Staatsministerium vorläufig bis 14 Jahre) bestehen, sodass Kinder ohne eigenen Erlaubnisschein einen Fischereischeininhaber mit Erlaubnisschein begleiten und mit dessen Gerät fischen können.
- Selbständige Fischerei ab sieben Jahren:
Vereine können (nicht müssen!) Kindern nun auch ab sieben Jahren die Möglichkeit bieten, selbständig zu fischen (selbständiges Fischen nur mit Erlaubnisschein; Schnupperfischen wie gewohnt) – jedoch stets in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers.
- Weitere Änderungen und Ausblick:
- Die möglichen Bußgelder bei Verstößen gegen das Bayerische Fischereigesetz (BayFiG) und die Ausführungsverordnung zum Bayerischen Fischereigesetz (AVBayFig) wurden von 5.000 € auf 7.500 € erhöht.
- Das Staatsministerium wird ermächtigt ein Fischereischeinregister einzuführen: Dies könnte beispielsweise bedeuten, dass man langfristig Fischereischeine online beantragen kann und sich die Verwaltung auf einen Fischereischein im Scheckkartenformat vorbereitet.
- Die Vereine sind künftig nicht mehr generell verpflichtet im Erlaubnisschein festzulegen, welche Fische zurückgesetzt werden dürfen. Soweit der Verein keine freiwilligen Vorgaben macht, hat der Fischer künftig selbst zu entscheiden, ob ein Fisch in Übereinstimmung mit dem Hegeziel zurückgesetzt werden kann. Dies gilt insbesondere bei bestandsgefährdeten und mit Artenhilfsprogrammen geförderten Fischarten. Dem in Bayern mit Blick auf den Arten- und Tierschutz sehr gut ausgebildeten Fischer wird hiermit analog zu anderen Bundesländern mehr Eigenverantwortung zugesprochen. Die zuständige Fischereifachberatung kann jedoch weiterhin im Genehmigungsverfahren veranlassen, dass zur Ausübung der Hegepflicht notwendige verbindliche Vorgaben zum Zurücksetzen im Erlaubnisschein getroffen werden.